Aktueller Wohnort: Jerichower Land

Kurzzeitkennzeichen beantragen

Leistungsbeschreibung

Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug
Probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige
Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden.
Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der
Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am
rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das
Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.

Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein
Kurzzeitkennzeichen zu verwenden:

  • es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder
    eine Einzelgenehmigung beziehungsweise
    Betriebserlaubnis erteilt worden sein,
  • für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis
    über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen
    (Hauptuntersuchungsbericht) und
  • es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
    bestehen.

Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder
Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen
nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung
der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur
nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das
Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem
Kurzzeitkennzeichen fahren.

Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder
Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die
Fahrt:

  • zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
  • in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder
  • in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.

Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft
wurden.

Kurzzeitkennzeichen ( Jerichower Land )

Seit 1. April 2015 wird ein Fahrzeugschein ausgegeben, der im Wesentlichen die Informationen der Zulassungsbescheinigung Teil I enthält. Die Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen erfolgt nach den neuen Regelungen fahrzeuggebunden, d.h. dass das Fahrzeug mitsamt seiner Technik zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt sein muss.

Kurzzeitkennzeichen können nicht für zugelassene Fahrzeuge zugeteilt werden! Das Fahrzeug darf also noch nie zugelassen gewesen sein oder wurde vor der Antragstellung außer Betrieb gesetzt.

Im Rahmen der Antragstellung ist der Nachweis der Betriebserlaubnis notwendig. Dieser erfolgt durch die Vorlage folgender Dokumente:

  • Zulassungsbescheinigung I und/oder Zulassungsbescheinigung Teil II (mindestens in Kopie) bei Fahrzeugen, die bereits in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen waren
  • Zulassungsbescheinigung Teil II/CoC-Papier/EG-Übereinstimmungsbescheinigung für Neufahrzeuge, die bisher noch nicht zugelassen waren
  • ausländische Fahrzeugpapiere (mindestens in Kopie) für Fahrzeuge, die bereits im EU-Ausland zugelassen waren

Wichtig: US-amerikanische Fahrzeugpapiere (u.a. „Certificate of Title“ oder „Certificate of Origin”) können nicht als Betriebserlaubnis anerkannt werden, da die relevanten Einträge zur Fahrzeugtechnik weitestgehend fehlen. Liegen nur diese Papiere vor, ist für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ohne Beschränkungen ein Gutachten nach § 21 StVZO notwendig.


Weiterhin ist eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen! Dies kann auf verschiedene Wege geschehen:

  • Stempel der Prüfstelle in der Zulassungsbescheinigung I, wobei hier nur das Original anerkannt werden kann
  • Bericht über die Hauptuntersuchung (mindestens in Kopie)
  • bei Neufahrzeugen wird die gültige Hauptuntersuchung angenommen
  • bei Fahrzeugen, die ihren ersten Hauptuntersuchungsintervall anhand der Erstzulassung noch nicht überschritten haben (z.B. PKW 3 Jahre, Kraftrad 2 Jahre) wird die gültige Hauptuntersuchung angenommen

Bei Fahrzeugen, die der Sicherheitsprüfung unterliegen ist diese ebenfalls nachzuweisen!

Soweit keine gültige Betriebserlaubnis vorhanden ist, erfolgt die Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen mit der Beschränkung, dass Fahrten zum Zwecke der Erlangung der Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden dürfen.

Soweit keine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung vorliegt, erfolgt die Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen mit der Beschränkung, dass nur Fahrten zum Zwecke der Erlangung der Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung im Zulassungsbezirk durchgeführt werden dürfen.

Die v. g. Beschränkungen werden im Fahrzeugschein zum Kurzzeitkennzeichen vermerkt.

Wichtig: Nach der neuen Regelung ab 1. April 2015 kommt als späterer Fahrzeugführer nur die Person des Antragstellers in Betracht. Der Antragsteller darf das Fahrzeug unter keinen Umständen einem Dritten zur Fahrt mit den Kurzzeitkennzeichen überlassen!

Verfahrensablauf

Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte
Person beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei:

  • Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder
  • der für den Standort des Fahrzeugs örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
  • Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
  • Vereinbaren Sie telefonisch oder sofern möglich online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde.
  • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlsumme von 10,20 EUR zu Ihrem Termin mit.
  • Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.

Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des
Termins Ihr persönliches Kurzzeitkennzeichen. Meistens gibt es
unweit der Zulassungsstellen auch Privathändler, bei denen Sie sich
direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild
drucken lassen können.

Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland
gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der
zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine
empfangsberechtigte Person nennen.

An wen muss ich mich wenden?

Örtlich zuständige Zulassungsbehörden

Kurzzeitkennzeichen ( Jerichower Land )

Seit 1. April 2015 ist die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen auch am Fahrzeugstandort möglich. Befindet sich das Fahrzeug also nachweislich im Landkreis Jerichower Land, können auch Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises ein Kurzzeitkennzeichen beantragen. Dies gilt auch für EU-Bürger ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Nachweis des Fahrzeugstandortes erfolgt in der Regel durch einen Kaufvertrag oder eine Bestätigung eines Händlers oder des letzten Eigentümers. In Einzelfällen können auch andere Nachweise in Frage kommen.

Die Beantragung kann durch eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person erfolgen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass weiterhin nur der eigentliche Antragsteller Fahrten mit den Kurzzeitkennzeichen durchführen darf.

Voraussetzungen

  • Sie benötigen das Fahrzeug für:
    • eine Probefahrt, auf der Sie die
    • Gebrauchsfähigkeit
      feststellen und nachweisen können
      oder
    • eine Überführungsfahrt, um das
      Fahrzeug an einen anderen Ort zu
      bringen.
  • Sie haben einen eigenen konkreten Bedarf für die
    Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens.
  • Sie müssen das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde
    konkret nennen und die Daten zum Fahrzeug
    nachweisen.
  • Für das Fahrzeug muss eine:
    • EG-Typgenehmigung,
    • Einzelgenehmigung oder
    • Betriebserlaubnis vorliegen.
  • Für das Fahrzeug muss während des gesamten
    Gültigkeitszeitraums eine:
    • gültige Hauptuntersuchung und
    • gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung
      nachgewiesen werden.
  • Sie besitzen einen Nachweis für eine bestehende
    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Form einer
    elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) für
    Kurzzeitkennzeichen.

Hinweis: Beantragen Sie Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeugegleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
  • Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung:
    COC) oder
  • Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
  • gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
  • bei Gebrauchtfahrzeugen: Hauptuntersuchungsbericht
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

Kurzzeitkennzeichen ( Jerichower Land )
  • Nachweis der Betriebserlaubnis (ZB I, ZB II) mindestens in Kopie
  • Gutachten (§ 13 EG-FGV / § 21 StvZO) und CoC-Papiere im Original
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung und/oder Sicherheitsprüfung im Original
  • Personen ohne Wohnsitz in der BRD: Pass und Angabe der Meldeanschrift
  • alle anderen Dokumente (z. B. Personalausweis und Gewerbeanmeldung) sind zwingend im Original vorzulegen

Welche Gebühren fallen an?

EUR 10,20

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Kurzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.

Bearbeitungsdauer

In der Regel sofort

Rechtsgrundlage

Kurzzeitkennzeichen ( Jerichower Land )

Die einschlägige Rechtsgrundlage lautet seit 1. April 2015:

Anträge / Formulare

Persönliches Erscheinen nötig: ja

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Sachgebiet Straßenverkehr / Kfz-Zulassung Außenstelle Genthin

Öffnungszeiten

Mo: 08:30-12:00 Uhr | 13:00-15:00 Uhr
Mi: 08:30-12:00 Uhr | 13:00-15:00 Uhr

Angaben zur Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja

Adressen

Postanschrift
Landkreis Jerichower Land
Bahnhofstraße  9
39288Burg
Besucheradresse
Kreishaus Genthin
Brandenburger Straße 100
39307Genthin

Kontakt

Telefon:
03921 949 3200
Fax:
03921 949 9532
Kreishaus Außenstelle Genthin
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Sachgebiet Straßenverkehr

Öffnungszeiten

Mo: 08:30-12:00 Uhr
Di: 08:30-12:00 Uhr | 13:00-16:00 Uhr
Do: 08:30-12:00 Uhr | 13:00-17:00 Uhr
Fr: 08:30-12:00 Uhr

Angaben zur Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja

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Außenstelle Alte Kaserne
In der Alten Kaserne 9
39288Burg

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Verwaltungsgebäude Alte Kaserne 9 in Burg
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