Leistungen für den Lebensunterhalt
Sozialhilfe
Durch Unfall, Krankheit, Tod eines Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen bestreiten kann, demjenigen ist Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zu leisten. Ausgeschlossen sind Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Die Leistungen sind zur Sicherung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Heizung und Haushaltsenergie bestimmt. Die dahingehenden Bedarfe werden mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten von den Regelsätzen erfasst. Diese beinhalten auch Hausrat und Bekleidung. Darüber hinausgehende Einzelbeihilfen kommen nur in eingeschränktem Umfang in Betracht.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wer seinen grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt als ältere oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Person nicht sicherstellen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Anspruchsberechtigt sind:
- Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
- Personen, die das 65. Lebensjahr (wenn vor dem 01. Januar 1947 geboren, danach schrittweise auf 67 Jahre angehoben) vollendet haben oder
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts sind.
Anspruch haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen, Vermögen bzw. aus dem Einkommen oder Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder des eheähnlichen Partners, soweit es dessen Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können. Die Leistungsgewährung erfolgt auf Antrag.
Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen:
- Regelleistung
- angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung
- eventuelle Mehrbedarfszuschläge
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des gebundenen Ermessen
Zusätzliche Leistungen außerhalb der laufenden Hilfegewährung (soweit notwendig) sind:
- Erstausstattung der Wohnung
- Erstausstattung Bekleidung- Sonderbedarf für Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe, Reparatur und Miete therapeutischer Geräte und Ausrüstungen
Alle anderen denkbaren Einmalbedarfe- mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe i. S. von §§ 34, 34 a SGB XII sind bereits pauschaliert durch die Regelbedarfe abgegolten und aus diesen zu bestreiten.
Wohnungssicherung und Obdachlosenhilfe
Die Obdachlosenhilfe richtet sich an Menschen in besonders schwierigen sozialen Situationen, die in finanziellen Notlagen oder in Wohnungsfragen Unterstützung benötigen. Es werden umfassende Beratungen, persönliche Betreuung, finanzielle Unterstützung und Hilfen in sozialen Einrichtungen gewährt. Für Menschen die in einer Obdachlosenunterkunft wohnen oder bei denen aufgrund von Mietrückständen oder Mietstreitigkeiten eine Wohnungslosigkeit droht, gibt es Beratungsangebote zur Anmietung einer angemessenen Wohnung beziehungsweise zum angestrebten Wohnungserhalt.
Jobcenter Jerichower Land
Die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende der Agentur und des Landkreises nach dem SGB II (umgangssprachlich: Hartz IV) werden vom Jobcenter Jerichower Land wahrgenommen.
Kontakt
Jobcenter Jerichower Land
Telefon: 03921 913-3
Fax: 03921 913-444
E-Mail: Jobcenter-Jerichower-Land@jobcenter-ge.de
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