Informationszugangsgesetz (IZG)
Das Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) ermöglicht den freien und an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Zugang zu amtlichen Informationen aller öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt. Es ersetzt damit den Grundsatz der Amtsverschwiegenheit durch das Prinzip der Aktenöffentlichkeit. Ziel des Gesetzes ist es, mehr Vertrauen in Staat und Verwaltung zu schaffen und das Verwaltungshandeln durch mehr Transparenz durchschaubarer zu machen.
Antragsberechtigt ist jeder, unabhängig von seinem Wohnsitz und seiner Staatsangehörigkeit. Auch juristische Personen des Privatrechts und Verbände können einen Antrag auf Informationszugang stellen. Eine vorgeschriebene Form für den Antrag auf Informationszugang gibt es nicht. Bezieht sich der Antrag allerdings auf personenbezogene Daten, Urheberrechte oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter, bedarf es einer besonderen Begründung.
Zu richten ist der Informationszugangsantrag an die Stelle, die über die begehrten Informationen auch tatsächlich verfügt. Ist ein Antrag eingegangen, so entscheidet die Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, ob die begehrten Informationen zugänglich gemacht werden. Ausnahmen bestehen bei Beteiligungen von Dritten.
Für die Bearbeitung eines Antrages nach dem Informationszugangsgesetz können Gebühren und Auslagen durch die Behörde erhoben werden, sofern es sich nicht um einfache Auskünfte handelt. Die Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Für den auskunftssuchenden Bürger besteht jedoch die Möglichkeit, sich vorab einen "Kostenvoranschlag" von der Behörde einzuholen.
Weitere Details zum Informationszugangsgesetz sind auf der Internetseite des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit des Landes Sachsen-Anhalt zu finden.