Trinkwasser
Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Pflichtaufgabe, die grundsätzlich den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung obliegt. Sie haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, können diese Aufgaben jedoch auch an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen (z. B. an Zweckverbände). Für die Gemeinden erfüllen oft auch Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften die Aufgaben (z. B. Stadtwerke).
Eine Versorgungspflicht der Gemeinden besteht nicht,
- wenn die Versorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist und
- für die Versorgung mit Brauchwasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.
Wenn die Wasserversorgung des Grundstückes über öffentliche Wasserversorgungsanlagen erfolgt, muss sich bei Fragen an die Gemeinde bzw. das zuständige Wasserversorgungsunternehmen gewandt werden.
Für die öffentliche Wasserversorgung erheben die Kommunen Gebühren. Die Höhe der Gebühren legt jede Kommune oder jeder Zweckverband/Wasserversorgungsverband auf der Grundlage einer Kostenkalkulation in eigener Zuständigkeit fest. Neben der Mengengebühr wird meist regelmäßig eine von der Abnahmemenge unabhängige Grundgebühr erhoben. Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anschlussbeitrag fällig werden. In Abhängigkeit von dem Finanzierungsmodell, das die zuständige Kommune gewählt hat, können außerdem Grundstücks- und Hausanschlusskosten entstehen.
Detaillierte Informationen zu den Wasserversorgungsgebühren sind den Satzungen der jeweiligen Gemeinde bzw. des zuständigen Wasserversorgungsverbandes zu entnehmen.
In Deutschland wird das Ziel verfolgt, mit einfachen naturnahen Aufbereitungsverfahren ein hygienisch einwandfreies Trinkwasser bereitzustellen. Um Gefährdungen der Trinkwasserressourcen bereits im Vorfeld auf ein Minimum zu reduzieren, werden Wasserschutzgebiete ausgewiesen.
Trinkwassernotversorgung
Die Trinkwassernotversorgung in Deutschland wurde ursprünglich für den Verteidigungsfall konzipiert. Daher ist der Bund für die Durchführung von Versorgungsmaßnahmen zur Sicherstellung des lebensnotwendigen Trinkwasserbedarfs der Bevölkerung im Verteidigungsfall verantwortlich. Allerdings hat sich die Bedrohungslage in den vergangenen 20 Jahren verändert. Bedrohungen gehen heute eher von terroristischen Angriffen oder Naturkatastrophen als von kriegerischen Auseinandersetzungen aus.
Die Trinkwassernotversorgung ist so konzipiert, dass die Zivilbevölkerung und die Streitkräfte bei Ausfall der öffentlichen Wasserversorgung unmittelbar über einfach zu bedienenden Brunnenanlagen im Verbrauchsgebiet versorgt werden können. Damit stellt sie einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit in der Wasserversorgung dar.
Rechtsgrundlagen
- § 50 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 70 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
- Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung, TrinkwV)