Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Die Verordnung (44. BImSchV) über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen regelt die Anforderungen an die Betriebe und die Beschaffenheit von mittelgroßen Feuerungsanlagen.
Betreiber von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde, dem Landkreis, anzuzeigen.
Für bestehende Feuerungsanlagen war die Anzeigefrist der 1. Dezember 2023. Die Meldung muss die Angaben gemäß Anlage 1 der 44. BImSchV / § 6 enthalten. Das Formular „Meldung zum Anlagenregister für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlagen“ ist hierfür zu verwenden.
Die Kreisverwaltung führt ein Anlagenregister, das Informationen zu allen registrierungspflichtigen Feuerungsanlagen enthält, fortlaufend aktualisiert wird und über die Internetseite des Landkreises öffentlich einsehbar ist.