Die Terminabstimmung für die Fahrerlaubnisbehörde ist online und telefonisch wie folgt möglich:
- Ersterteilung, Erweiterung und Umtausch von Führerscheinen: 03921 949-3653, -3654, -3657
- Neuerteilung von Führerscheinen nach Entziehung: 03921 949-3612, -3652
Hier geht es zur ⇒ Online-Terminvergabe.
Umtausch von Führerscheinen
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in den nächsten Jahren in einen fälschungssicheren EU-Führerschein umgetauscht werden. Dies betrifft alle Papierführerscheine und ältere Kartenführerscheine ohne Gültigkeitsdatum (vgl.: Vorderseite, Feld 4b). Der Antrag auf Umtausch des Führerscheins muss bei der Führerscheinbehörde (Landkreis Jerichower Land, In der Alten Kaserne 9, 39288 Burg) gestellt werden.
Nach Ablauf der Frist sind die alten Papierführerscheine ungültig. Sollte im Kontrollfall kein EU-Führerschein vorgelegt werden können, wird dies mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro geahndet.
Folgende Punkte sind zu beachten:
1. Welche Behörde hat den Führerschein ausgestellt?
Wenn es sich nicht um die zuständige Behörde am aktuellen Wohnsitz handelt, muss dort vor dem Umtausch-Termin eine Karteikartenabschrift der Fahrerlaubnisdaten angefertigt werden. Hierfür bitte die auf dem Führerschein verzeichnete Fahrerlaubnisbehörde kontaktieren und die Abschrift abfordern, welche dann postalisch an den Landkreis versandt wird. Erst wenn die Unterlagen beim Landkreis vorliegen, kann der Führerschein umgetauscht werden.
2. Wie und wo wird der Umtauschtermin vereinbart?
Für den Umtausch des Führerscheins ist ein persönlicher Termin in der Fahrerlaubnisbehörde notwendig. Dieser kann telefonisch unter der Telefonnummer 03921/949–3653, -3654, -3655 und -3657 sowie per E-Mail unter FB-Ordnung@lkjl.de vereinbart werden. Bei einer Terminanfrage per Mail bitte unbedingt eine Rückrufnummer mit angeben. Für den Umtausch wird neben dem alten Führerschein, ein gültiges Ausweisdokument und ein aktuelles biometrisches Passbild benötigt.
Bei einem Papierführerschein richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr:
Geburtsjahr
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Umtausch bis zum:
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Vor 1953 |
19.01.2033 |
1953-1958 |
19.07.2022 |
1959-1964 |
19.01.2023 |
1965-1970 |
19.01.2024 |
1971 oder später |
19.01.2025 |
Bei einem Kartenführerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr (vgl. Vorderseite, Feld 4a):
Ausstellungsjahr
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Umtausch bis zum:
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1999-2001 |
19.01.2026 |
2002-2004 |
19.01.2027 |
2005-2007 |
19.01.2028 |
2008 |
19.01.2029 |
2009 |
19.01.2030 |
2010 |
19.01.2031 |
2011 |
19.01.2032 |
2012-18.01.2013 |
19.01.2033 |
Alle Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr. Der neue Führerschein hat dann eine Gültigkeit von 15 Jahren.
Weitere Informationen zum Umtausch sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur hinterlegt.