Hilfe zur Pflege
Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, können einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Grund des Hilfebedarfs können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt kann das Sozialamt auch die Kosten für eine Hauswirtschaftshilfe übernehmen. Besondere Bedarfssituationen können zum Beispiel durch die Folge von Krankheiten, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit entstehen.
Eine ausführliche Übersicht aller Pflegeberatungen der Kranken- und Pflegekassen als auch der Kommunen in Sachsen- Anhalt ist unter www.pflegeberatung-sachen-anhalt.de zu finden.
Ältere Menschen erhalten im Rahmen der Altenhilfe auch vielfältige Informationen und Unterstützung. Hinweise zum altersgerechten Wohnen und Seniorenwohnanlagen beziehungsweise Betreuungsangebote bezüglich ambulanter Pflegedienste, häuslicher Pflege Hilfe sowie zu Pflegeeinrichtungen können ebenfalls beim Sozialamt eingeholt werden.