Blauzungenkrankheit
Das Blauzungenvirus vom Serotyp 3 (BTV-3), welches die sogenannte Blauzungenkrankheit auslöst, wurde erstmalig bei Schafen am 08. August 2024 im Jerichower Land nachgewiesen. Zudem wurde am 17. August 2024 bei Rindern der Verdacht auf BTV-3 festgestellt. In den vergangenen Wochen traten in Sachsen-Anhalt vermehrt Infektionsfälle auf, seit Oktober 2023 zirkuliert das Virus in Belgien, den Niederlanden und Deutschland. Seit 15. August 2024 gilt das gesamte Bundesgebiet als nicht BTV-frei.
Allgemeines
Die Blauzungenkrankheit ist eine von stechenden Insekten (Gnitzen) übertragene fieberhafte Viruserkrankung der Wiederkäuer. Das übertragene Virus befällt vorwiegend Rinder, Schafe, Ziegen und Lamas und führt bei schweren Verläufen zum Tod. Für Menschen stellt das Virus keine Gefahr dar. Fleisch und Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse können bedenkenlos verzehrt werden und unterliegen keinen Handelsbeschränkungen.
Anzeigepflicht
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichte Tierseuche, entsprechend sind BTV-3-Verdachtsfälle der Kreisverwaltung zu melden.
Das Amt für Verbraucherschutz ist täglich von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr beziehungsweise donnerstags bis 17:00 Uhr unter der Nummer 03921/949-3900 erreichbar. Außerhalb der vorgenannten Zeiten wird ein Kontakt bei entsprechender Eilbedürftigkeit mit dem Bereitschaftstierarzt über die Notrufnummer 112 hergestellt.
Impfung und Handlungshinweise
Das Risiko einer Weiterverbreitung des Virus besteht lediglich durch die Verteilung lebender, infizierter Gnitzen durch Wind sowie den Handel mit infizierten Tieren, deren Sperma, Embryonen oder Eizellen. Für Tiere die zur Risikogruppe gehören wird eine entsprechende BTV-3-Impfung empfohlen. Gemäß Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) sollten Schafe zwingend die zweimalige BTV-3-Impfung zur Grundimmunisierung erhalten.
Die durchgeführten Impfungen sind zu dokumentieren und im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT), einzutragen. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, in der deutschlandweit die Bestandveränderungen und medikamentösen Behandlungen von Schafen, Ziegen, Schweinen und Rindern erfasst werden.
Impfstoffe gegen andere Serotypen vermitteln keinen Schutz gegen BTV-3. Zudem ist aktuell keine Therapie gegen die Erkrankung verfügbar. In Absprache mit dem bestandsbetreuenden Tierarzt sollen Tierhalter einen Behandlungsplan zur Linderung der Symptome, wie erhöhte Körpertemperatur, Milchrückgang und Entzündung der Schleimhäute, erstellen. Eine Tötungsanordnung für erkrankte Tier durch das Veterinäramt ist aufgrund der entsprechenden EU-Rechts-Änderung nicht vorgesehen.
Verbringungsregelungen
Hinsichtlich der Verbringung klinisch gesunder Tiere bestehen innerhalb der betroffenen Gebiete, zu denen aktuell das gesamte Bundesgebiet zählt, keine Auflagen. Gleiches gilt für gesunde BTV-positiv befundete Tiere. Schlachttiere, die in nicht betroffene Gebiete im Ausland verbracht werden sollen, dürfen während der letzten 30 Tage keine klinischen Anzeichen einer BTV-Infektion aufweisen bzw. kein bestätigter Fall sowie Hinweise auf eine BTV-Infektion in der Stallung aufgetreten sein. Zucht- und Nutztiere müssen mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verbringung durch Insektizide oder Insektenabwehrmittel vor Gnitzenbefall geschützt werden sowie einen negativen PCR-Test vorweisen. Dieser ist an Proben durchzuführen, die mindestens zwei Wochen nach dem Gnitzenschutz entnommen wurden.