Förderung der Jugendarbeit
Der Landkreis Jerichower Land fördert nach § 31 Absatz 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt Ausgaben für Fachkräfte und örtliche Maßnahmen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, der Jugendsozialarbeit und des Jugendschutzes gemäß den §§ 11 bis 14 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII). Grundlage ist die Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit des Landkreises Jerichower Land in Verbindung mit der Jugendhilfeplanung, Teilplan Förderung der Jugendarbeit (in jeweils gültiger Fassung) und die durch den Kreistag zur Verfügung gestellten jährlichen Haushaltsmittel.
Es können u. a. gefördert werden:
- Hauptamtlich geleitete Jugendarbeit in und außerhalb von Einrichtungen
- Kinder- und Jugendschutz
- Allgemeine Kinder- und Jugendprojekte
- Mehrtägige Ferienfreizeiten
- Maßnahmen in Sport, Spiel und Geselligkeit
- Aus- und Fortbildung Jugendleiter/In-Card (juleica)