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Ermächtigung zur Markierung (ISMP15) von Verpackungsmaterial aus Holz beantragen

Leistungsbeschreibung

Unternehmer, die Markierungen gemäß ISPM 15 an Verpackungsmaterial aus Holz anbringen wollen, benötigen hierfür eine Ermächtigung durch die zuständige Behörde. Zudem müssen sie von der zuständigen Behörde registriert werden. 

Die ISPM 15 Markierung zeigt an, dass das Holz der Verpackung entsprechend der Richtlinien behandelt wurde.

Registrierte Betriebe werden mindestens einmal pro Jahr auf Einhaltung der Anforderungen gemäß ISPM 15 überprüft.

Verfahrensablauf

  • Als Unternehmer stellen Sie den Antrag auf Ermächtigung zur Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz bei der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und führt gegebenenfalls notwendige Kontrollen durch.
  • Bei positiver Prüfung wird die Ermächtigung erteilt.

Voraussetzungen

Sofern sie als Unternehmer Holz selbst behandeln: 

  • Sie verfügen über die notwendigen Kenntnisse, um eine Behandlung gemäß Anhang 1 des ISPM 15 durchzuführen.
  • Sie betreiben Behandlungseinrichtungen, die für eine Behandlung von Holz im Sinne von Anhang 1 des ISPM 15 geeignet sind.

Sofern Sie als Unternehmer behandeltes Holz zukaufen: 

  • Sie verwenden ausschließlich Holz, das bei einem vom zuständigen Pflanzenschutzdienst zugelassenen Unternehmen behandelt wurde gemäß Anhang 1 des ISPM 15.
  • Sie stellen sicher, dass das verwendete Holz bis in die Behandlungseinrichtungen des vom Pflanzenschutzdienst zugelassenen Unternehmens in der EU oder im Drittland zurückverfolgt werden kann. Für innerhalb der EU behandeltes Holz bedarf es einer aktuellen Bestätigung des aufsichtführenden Pflanzenschutzdienstes, aus der hervorgeht, dass der Unternehmer nach Art. 98 Abs.1 der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung) registriert ist und eine oder mehrere Behandlungen gemäß Anhang 1 des ISPM 15 durchführen darf. Die Bestätigung sollte nicht älter als 18 Monate sein. Bei der Verwendung von behandeltem Holz aus einem Drittland bedarf es eines entsprechenden Nachweises, dass eine oder mehrere der nach Anhang 1 des ISPM 15 genehmigten Behandlungen in einer Behandlungseinrichtung durchgeführt wurde, die vom nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst dieses Drittlandes zugelassen wurde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Angaben werden benötigt:

  • Erklärung des Unternehmers, dass die entsprechenden Ermächtigungsvoraussetzungen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt sind.

Für die Registrierung bedarf es zudem: 

  • Kontaktdaten: Name, Anschrift im Mitgliedsstaat der Registrierung und Kontaktdaten des Unternehmers bzw. Der Unternehmerin.
  • Erklärung des Unternehmers, in der er/ seine/ Absicht bekundet, eine oder mehrere Tätigkeiten nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 auszuführen.
  • Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Büro noch weitere Gebäude/Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind.
  • Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung stellen. Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zur beabsichtigten Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt oder mit denen gehandelt wird, sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Rechtsgrundlage

Art. 65, 66, 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung) 

Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV 1989)

Was sollte ich noch wissen?

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Keine Organisationseinheit angegeben/gefunden.
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